Vereinssatzung

Satzung

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§ 1
Name und Sitz
(1)Der
Verein führt den Namen Tennis Club Reichshof – Hunsheim e. V.
(2)Der
Sitz des Vereins ist in 51580 Reichshof, Hunsheim
(3)Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2

Zweck des Vereins
(1)Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
(2)Zweck
des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit
zusammenhängenden Jugendarbeit.
(3)Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(5)Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3

Mitgliedschaft
(1)Der
Verein hat
a.)
Jugendliche Mitglieder ( Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.)
b.)
Aktive Mitglieder ( Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und den Tennissport ausüben.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Schüler, Studenten und
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. )
c.)
Partnermitglieder ( Partnermitglieder sind Mitglieder, deren
Lebenspartner bereits aktives Mitglied ist und die den Tennissport
ausüben. )
d.)
Passive Mitglieder ( Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den
Tennissport nicht ausüben, den Verein aber in der Erreichung seines
Zweckes uneingeschränkt unterstützen.)
e.)
Ehrenmitglieder ( Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere
Verdienste um den Verein und den Tennissport allgemein erworben haben
und von der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel –
Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt wurden.
Sie zahlen keinen Beitrag und haben die gleichen Rechte wie aktive
Mitglieder.
§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter/in erforderlich.
(3)Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die
Mitgliedschaft endet
a.)mit
dem Tod des Mitglieds
b.)durch
Austritt des Mitglieds
c.)durch
Ausschluss aus dem Verein.
(2)Der
Austritt ist schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zum
30.06. bzw. 31.12. mit einmonatiger Kündigungsfrist zu erklären. Die
Kün- digung für das I. Halbjahr muss also zum 30.11. des Vorjahres, für
das II. Halbjahr zum 30.5. des laufenden Jahres beim Vorstand
eingegangen sein.
(3)Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a.)wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b.)
wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c.)wegen
groben, unsportlichen Verhaltens.
(3)
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach
zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag und

ggf. sonstige Gebühren und Umlagen nicht gezahlt hat.

(4)Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5)Einem
ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschlussbeschluss des
Vorstandes das Recht auf Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den
Verein, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben bestehen.
§ 6

Beiträge
(1)Der
Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen.
(2)
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)
Fälligkeiten und Höhe der Zahlungen regelt eine Beitragsordnung.
§ 7

Geschäftsjahr
(1)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8

Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind
a.)der
Vorstand
b.)die
Mitgliederversammlung
§ 9

Vorstand
(1)Der
Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a.)
dem/der 1. Vorsitzenden
b.)
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c.)
dem/der Geschäftsführer/in
d.)
dem/der Kassierer/in
e.)
dem/der Sportwart/in für Leistungssport
f.)
dem/der Sportwart/in für Breitensport
g.)
dem/der Jugendwart/in
h.)
dem/der Beauftragte/n für Haus- u. Platzangelegenheiten
i.)
dem/der Pressewart/in
(2)Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Widerwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(3)
Vorstandsmitglieder können ein weiteres Vorstandsamt wahrnehmen.
(4)Falls
einzelne Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode des Vorstandes
ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt,
sich befristet bis zur nächsten Wiederwahl zu ergänzen.
(5)Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(6)Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a.)
der/die 1. Vorsitzende
b.)
der/die 2. Vorsitzende
c.)
der/die Kassierer/in
(7)Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8)
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(9)Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10)Über
Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich
aufzunehmen. Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden
oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.
(11)Der
Vorstand kann zur Wahrung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 10

Mitgliederversammlung
(1)Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)Die
Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens einmal im Jahr und zwar im 1. Quartal abzuhalten.
(3)Die
Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.
(4)Eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn zwanzig
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe beim Vorstand beantragt.
(5)Jedem
Mitglied, welches dass 15. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme
zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6)Jedes
Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(7)Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(8)Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel – Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.
(9)Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse
sind wörtlich aufzunehmen.
Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden oder dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu
unterzeichenen
und müssen von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(10)Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a.)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
b.)
Feststellung der Jahresrechnung
c.)
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
I.
Bericht des/der 1. Vorsitzenden
II.
Bericht des/der Kassierers/in
III.
Bericht des/der Sportwartes/in
IV.
Bericht des/der 1. Jugendwartes/in
d.)
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
e.)
Entlastung des Vorstandes
f.)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g.)Wahl
des Vorstandes
h.)Wahl
der Kassenprüfer/innen
i.)
Beschlussfassungen über die Ordnungen (Beitragsordnung, Platzordnung,
Spielordnung, Clubhausordnung ) und deren Änderungen
§ 11

Kassenprüfung
(1)Die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte und der übrigen
Vorstandsmitglieder.

§ 12

Auflösung des Vereins
(1)Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
(Förderung des Sports) zu verwenden hat.

§ 13

Salvatorische Klausel
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 14

Inkrafttreten
(1)Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am
24.Mai 2002 beschlossen worden.
Die 1. Änderung ist in der Mitgliederversammlung am 21.01.2003
beschlossen worden.